Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wolfram Industrie

§ 1 Geltung, Allgemeines

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern. Ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen Ihnen und uns abgeschlossenen – auch zukünftigen – Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis Ihrer AGB die Lieferung an Sie vorbehaltlos ausführen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sie gelten jedoch auch für Werkverträge. Nachfolgend wird mit „Ware“ daher auch das Werk bezeichnet.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von Ihnen uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Handelsvertreter, Makler oder Agenten sind für solche Erklärungen und Anzeigen nicht empfangsberechtigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir Ihnen  Kataloge, technische Dokumentationen (wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Angebote erfolgen, wie auch unsere Auftragsbestätigungen, stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung.

(2) Ihre Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder in Textform bzw. schriftlich (bspw. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

(4) Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen o. ä. werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(5) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(6) An unseren Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, die Ihnen zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Abwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses zu verwenden. Spätestens mit der Erbringung der Leistung sind sie nebst aller etwaig gefertigten Kopien unaufgefordert zurückzugeben, auf unser Verlangen jederzeit. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen nicht zu.

§ 3 Lieferfristen und -termine

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Lieferfristen beginnen mit unserer technischen Klarstellung, sofern eine solche erforderlich ist, ansonsten mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der von Ihnen zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

(3) Beauftragen Sie Änderungen oder Ergänzungen, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

(4) Wir sind berechtigt, Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen. Hierüber informieren wir Sie auf Nachfrage. Haben Sie begründete Zweifel an der Geeignetheit oder Zuverlässigkeit eines Nachunternehmers, so können Sie der Übertragung an den Nachunternehmer widersprechen.

(5) Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, nachträgliche Änderungen am Leistungsumfang ohne Angaben von Gründen abzulehnen, es sei denn, die Änderung dient der zweckdienlichen Ausführung, unser Betrieb ist darauf eingerichtet und leistungsbereit und soweit die Änderung nur eine unwesentliche Änderung des Bauentwurfs darstellt.

(6) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung von Ihnen werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(7) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch Sie erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so können Sie pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Ihnen gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(8) Ihre Rechte gem. § 8 dieser Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(9) Bei Sukzessivlieferverträgen beginnt die Lieferzeit mit dem Tag des Abrufs durch Sie.

(10) Soweit sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, haben Sei bei Sukzessivlieferverträgen rechtzeitig im Voraus die nötigen Mengen bei uns zu disponieren und demgemäss abzurufen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, die jeweils zu liefernden Mengen selbst festzulegen.

(11) Wird bei Sukzessivlieferverträgen die im Vertrag ausgewiesene Gesamtmenge durch die Summe der Einzelabrufe überschritten, so sind wir berechtigt, die Fertigung der Mehrmenge von einer neuen Preisvereinbarung abhängig zu machen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Ihr Verlangen und Ihre Kosten wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge berechtigt.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf Sie über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Sie im Verzug der Annahme sind.

(4) Kommen Sie in Annahmeverzug, unterlassen Sie eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von Ihnen zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (bspw. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) tragen Sie die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben tragen Sie.

(3) Unsere Preise basieren auf dem Einkaufspreis der zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Rohstoffe. Der sich aus dem Vertrag ergebende Preis ist der Basispreis, den wir stets versuchen, bis zur Auslieferung zu halten. Festpreisvereinbarungen treffen wir nur im Einzelfall bei einer Lieferzeit unter 30 Kalendertagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung; Festpreisvereinbarungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie als solche in der Auftragsbestätigung benannt werden.
Bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 30 Kalendertagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung vereinbaren wir stets ausschließlich den Basispreis.
Wir sind berechtigt, den Basispreis um einen Materialteuerungszuschlag – MTZ genannt – zu erhöhen, wenn unsere eigenen Rohstoff-Einkaufspreise aufgrund allgemeiner Preisentwicklung – und nicht durch unser Verschulden – nach Vertragsschluss und vor Lieferung gestiegen sind. Den MTZ werden wir spätestens 15 Kalendertage vor Auslieferung beziffern und Ihnen mitteilen. Machen wir keine Mitteilung, verbleibt es beim Basispreis.
Beträgt die Preiserhöhung auf der Grundlage des MTZ mehr als 10% des Basispreises, so können Sie innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung zur Höhe des MTZ vom Vertrag zurücktreten. Wir haben das Recht zum Rücktritt, wenn sich ein MTZ von mehr als 20% des Basispreises ergeben würde. Machen wir eine Preiserhöhung geltend, bleibt Ihnen der Nachweis vorbehalten, dass eine Rohstoffpreiserhöhung gar nicht eingetreten ist, von uns verschuldet ist oder für uns kalkulatorisch vorhersehbar war. In diesen Fällen entfällt der MTZ.

(4) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle oder Steuern – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Übersteigt die Preiserhöhung 15% des ursprünglichen Preises, können Sie die Preiserhöhung ablehnen. Wir sind in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(5) Die zur Rechnungsstellung maßgebende Gewichtsbestimmung erfolgt an der Versandstelle unseres jeweiligen Lieferwerkes, es sei denn, Sie wünschen auf Ihre Kosten die Wiegung an anderer Stelle.

(6) Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Skonto zur Zahlung fällig. Bei positiver Bonitätsprüfung gewähren wir ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Kosten des Zahlungsverkehrs tragen Sie.

(7) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommen Sie in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs in Höhe von 12 % jährlich, wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. In jedem Fall sind Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe geschuldet. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(8) Ihnen stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als Ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Ihre Gegenrechte insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen unberührt. Zurückbehaltungsrechte können von Ihnen nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

(9) Wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ebenso sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit Ihnen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

(10) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.

(11) Eine Abtretung von Ihren Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung wirksam. Wir können die Zustimmung nur aus berechtigtem Grund verweigern.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Sie haben uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen oder Vernichtung der uns gehörenden Ware.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten von Ihnen, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen und deren Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Entfernung zu untersagen. Hierzu dürfen wir auch Ihre Räume betreten. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlen Sie den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir Ihnen zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Sie sind bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte treten Sie schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ihre in Abs. 2 genannten Pflichten gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Sie bleiben neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommen, kein Mangel Ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Ihre Befugnis zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(5) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten u.ä.) um mehr als 10%, sind wir auf Ihr Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Sie können zur Sicherung offener Forderungen anderweitige Sicherheiten beibringen. Werden diese von uns anerkannt, haben sie Anspruch auf Freigabe des Eigentumsvorbehaltes.

(6) Sie sind verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf sie übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, haben Sie diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

§ 7 Ihre Mängelansprüche

(1) Für Ihre Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Ihnen, von einem Dritthersteller oder von uns stammt.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen eines Drittherstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen oder Konformitätserklärungen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Ihre Mängelansprüche setzen voraus, dass Sie Ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sind. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht haben Sie offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumen Sie die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass Sie den fälligen Kaufpreis bezahlen. Sie sind jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Sie haben uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung haben Sie uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von Ihnen die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für Sie nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, haben Sie das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von Ihnen zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche von Ihnen auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(12) Bei Ware, die ausdrücklich als Gebraucht- oder deklassierte Ware verkauft worden ist, ist die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen.

(13) Wir haben die Kaufsache, soweit notwendig, nach der REACH-Verordnung für bestimmte Verwendungen registriert. Ob die von Ihnen vorgesehene Verwendung ebenfalls registriert ist oder zu registrieren wäre, steht in Ihrem alleinigen Verantwortungsbereich. Eine Verwendung zu nicht registrierten Zwecken ist verboten. Sie haften für Verstöße unbeschränkt und allein.

(14) Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu ihrer Entstehung und Wirksamkeit stets der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie von uns als solche bezeichnet wird und den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche von Ihnen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, können Sie nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen für Kaufverträge beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche von Ihnen, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche von Ihnen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Werkzeuge

Soweit Sie sich kostenmäßig an der Herstellung von Werkzeugen zur Fertigung der Kaufsachen beteiligen, erhalten Sie an den Werkzeugen aber gleichwohl keine Rechte oder Miteigentum. Werkzeuge, an deren Herstellung Sie sich kostenmäßig beteiligt haben, können von uns entschädigungslos entsorgt werden, sobald die Werkzeuge länger als 5 Jahre – vom Zeitpunkt des letzten Fertigungseinsatzes an – nicht mehr im Gebrauch waren.

§ 11 Ergänzendes für Werkverträge

(1) Sie haben die ausgehändigten Ausführungsunterlagen und angegebenen Maße eigenverantwortlich zu prüfen. Auf Unstimmigkeiten haben Sie uns unverzüglich hinzuweisen.

(2) Soweit besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, sind diese von Ihnen – für uns kostenfrei – rechtzeitig einzuholen und zu veranlassen. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind uns unaufgefordert vorzulegen.

(3) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist eine mittlere Güte geschuldet und sind wir berechtigt, statt der beschriebenen Leistung eine gleichwertige Leistung ausführen.

(4) Für ein evtl. Aufmass sine Sie verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Von Ihnen vorgegebene Maße sind für uns verbindlich.

(5) Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Übergabe an Sie oder die Ingebrauchnahme durch Sie (ganz oder in Teilen) als Abnahme, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Der Abnahme steht es gleich, wenn Sie die Leistung nicht innerhalb einer Ihnen von uns bestimmten angemessenen Frist abnehmen, obwohl Sie dazu verpflichtet sind.

(7) Kündigen Sie den Vertrag, ohne dass wir dies zu vertreten haben, stehen uns die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Wir sind jedoch berechtigt, stattdessen für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des zum Zeitpunkt der Kündigung vereinbarten Netto-Vertragspreises geltend zu machen. Anstelle der Pauschale sind wir ferner berechtigt, einen Schaden in tatsächlicher Höhe geltend zu machen. Ebenso sind Sie berechtigt, nachzuweisen, dass uns ein Schaden in Höhe der Pauschale nicht entstanden ist.

§ 12 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Ohne unsere Zustimmung sind Sie zur Veröffentlichung von Informationen in Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht berechtigt.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist deutsch.

(3) Sind sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Verkaufs-AGB Wolfram Industrie, Stand 07.2016